Häusliches Arbeitszimmer: Bestimmung
des Mittelpunkts der Gesamttätigkeit bei mehreren Tätigkeiten
Finanzverwaltung passt BMF-Schreiben an die Rechtsprechung
an
Üben Sie verschiedene Tätigkeiten in Ihrem häuslichen
Arbeitszimmer aus, gibt es den unbeschränkten Werbungskosten-
/ Betriebsausgabenabzug nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt
Ihrer Gesamttätigkeit darstellt. Ein aktuelles BMF-Schreiben
liefert Ihnen die richtigen Argumente.
Mittelpunkt der Gesamtbetätigung:
Der unbeschränkte Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn das häusliche
Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller betrieblicher und beruflicher
Betätigungen bildet.
Qualitativer Schwerpunkt:
Das Finanzamt darf nicht nur auf die zeitliche Anwesenheit im Arbeitszimmer
abstellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob die wesentlichen Arbeiten
der einzelnen Betätigungen im Arbeitszimmer verrichtet werden.
Ist das der Fall, steht dem unbeschränkten Werbungskosten-
bzw. Betriebsausgabenabzug nichts im Wege.
Zuordnung der Schwerpunkte:
Lässt sich nicht zuordnen, wo sich der qualitative Schwerpunkt
einer Betätigung befindet, kann das Arbeitszimmer nicht alleine
durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt
der Gesamttätigkeit werden,
Sie sollten dem Finanzamt detailliert darstellen, welche Tätigkeiten
Sie jeweils zu erledigen haben und was Ihre Kernaufgaben dabei sind.
Zeitliche Angaben sollten Sie nur dann machen, wenn das Finanzamt
Sie hierzu explizit befragt. Arbeitnehmer sollten sich diese Ausführungen
stets von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Dienstwagenbesteuerung: Privatnutzungsverbot kann nicht ohne weiteres
ignoriert werden
Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen erklärte den pauschalen
Unterstellungen des Finanzamts eine Absage (Az. 1 K 354/01). Spricht
der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gegenüber ein schriftliches
Privatnutzungsverbot aus (welches in die Unterlagen zum Lohnkonto
aufgenommen werden muss), ist dies in folgenden Fällen trotz
fehlender Überprüfung des Arbeitgebers vom Finanzamt zu
akzeptieren:
• Eine Pflichtverletzung würde arbeitsrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen,
• das Fahrzeug ist mit einem Werbeschriftzug des Arbeitgebers
versehen,
• aus betrieblichen Gründen muss stets Material im Fahrzeug
eingelagert sein oder
• der Arbeitnehmer und sein Ehegatte verfügen selbst
über einen eigenen Pkw.
Selbstständiger EDV-Berater als freier Beruf
BFH, Urteil v. 4.5.04, XI R 9/03 (veröffentlicht am 29.9.04)
Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware
entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung).
Der BFH geht davon aus, dass zur freiberuflichen Tätigkeit
neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich
genannten sog. Katalogberufen - wie z.B. dem Beruf des Ingenieurs
- auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe gehören.
Bei der Beurteilung von EDV-Beratern hatte der BFH bisher unterschieden:
Soweit es um die Entwicklung von Anwendersoftware ging, lag nach
seiner Auffassung keine ingenieurähnliche, sondern sine gewerbliche
Tätigkeit vor (BFH, Urteil v. 7.12.1989 IV R 115/87, BStBI
1990 II S. 137); die Entwicklung von Systemsoftware beurteilte er
dagegen als ingenieurähnlich - und damit freiberuflich (BFH,
Urteil v. 7.11.1991 IV R 17/90, BStBI 1993 lI S. 324). Diese Unterscheidung
hat der BFH - angesichts der wissenschaftlichen und technischen
Entwicklung in diesen Bereichen - nunmehr aufgegeben. In der zum
Streitfall ergangenen Entscheidung setzt er - unter ausdrücklicher
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - für die Annahme
einer ingenieurähnlichen Tätigkeit lediglich noch voraus,
dass der Stpfl. „qualifizierte Software durch eine klassische
ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion
und Überwachung) entwickelt“. Der BFH betont allerdings,
dass nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware
als freiberuflich i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen
ist, die Entwicklung von sog. „Trivialsoftware“ beurteilt
er nach wie vor als gewerblich.
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